Satzung

Satzung des Gewerbeverein Schaumberg e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Schaumberg“ und hat seinen Sitz in Tholey. Der Verein ist im Vereinsregister St. Wendel Nr. 740 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Geschäftsgebiet ist das Schaumberger Land.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die Aktivitäten der Gewerbetreibenden/freiberuflich Tätigen und Verbraucher zu fördern. Die Aufgaben des Vereins sind u.a.:

1. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
2. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
3. die Förderung von Kunst und Kultur;
4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
5. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
6. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
7. die Förderung des Sports;
8. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
9. die Förderung des traditionellen Brauchtums;
10. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Zweck wird durch Übernahme folgender Aufgaben erfüllt:

a. Aufklärung über gesunde Lebensweise und Ernährung
b. Die Förderung der Jugendhilfe durch Verbesserung des Arbeitsmarktes durch Schaffung neuer Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen (Jobpatenschaften).
c. Die Förderung von Heimatpflege, Heimatkunde, Brauchtum und Kultur durch Veranstaltungen, wie zum
Beispiel Konzerte, Informationsveranstaltungen oder ähnliches.
d. Erfassung und Pflege denkmalgeschützter Einrichtungen und Berufe
e. Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Vorträge, Fachinformationen und Erfahrungsaustausch.
f. Die betriebliche Gesundheitsförderung nach dem SGB 5 zu erweitern und einzuführen.
g. Motivation der Bevölkerung zum ehrenamtlichen Engagement.
h. Die Verbindung mit anderen berufsständischen Organisationen wie z. B. IHK, Handwerkskammer, Innungen, den örtlichen Handwerkervereinen und sonstigen Verbänden zu pflegen.
i. Die berechtigten Interessen der Gesamtmitgliedschaft gegenüber der Kommune, sowie den gesetzlichen und öffentlichen Einrichtungen zu vertreten.
j. Kommunikationsverbindung zu sozialen Einrichtungen; z. B. Schulen und Kindergärten

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt. Der Vorstand entscheidet über die Höhe.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Verein führt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und kooptierte Mitglieder. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen die Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (Erkennung an der Steuernummer) erwirtschaften. Als Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen geführt werden, die einen entsprechenden Antrag werden. Zu Ehrenmitglieder werden Personen ernannt, die sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise bemüht haben.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss gem. § 28 Abs. I BGB. Gegen den Beschluss ist binnen 1 Monats Einspruch zulässig. Der Einspruch wird der nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig und wird dem Betroffenen mitgeteilt. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ein Mitglied, das durch zweimalige Nichtzahlung der vereinbarten Mitgliedsbeiträge im Verzug ist, wird von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 5 Finanzordnung
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die in einer separaten Finanzordnung geregelt sind. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) Ehrenrat/Schiedsordnung.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Stellvertretern. Er wird ergänzt um mindestens drei Beisitzer die vom Vorstand berufen werden. In den Vorstand können nur Selbstständige, Gewerbetreibende oder Freiberufler aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden. Die Beisitzer sollen je nach beruflicher Qualifikation die Arbeit des Vorstandes ergänzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere auch die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, die Tagesordnung zu erstellen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er kann Arbeits-, Werk- und Dienstleistungsverträge eingehen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit kann der Vorstand (oder einzelne Vorstandsmitglieder) jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so nimmt dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied wahr.

§ 8 die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Stimm- und aktives und passives Wahlrecht. Alle anderen Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden. Die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ist zur Abgabe des Stimmrechts notwendig oder durch einen bevollmächtigten Familien- bzw. Betriebsangehörigen möglich. Außer den an anderen Stellen der Satzung aufgewiesenen Aufgaben ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Entscheidung über Mitgliederausschlüsse

Mindestens alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben; haben mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenzahl erreicht, so stehen im nächsten Wahlgang diese Kandidaten zur Wahl an.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese kann mit 2/3 Mehrheit auch ein Ruhen der Vereinstätigkeit und die Aussetzung der Beitragspflicht für die Ruhezeit beschließen. Ebenso kann beschlossen werden, dass der Vorstand während der Ruhezeit nur noch aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter bestehen, die die Geschäfte des Vereins weiterführen. Dieser Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird bzw. der Verein reaktiviert wird. Währen der Ruhezeit wird eine Mitgliederversammlung abweichen zu § 7 der Satzung nur noch bei Bedarf von dem Vorstand oder durch einem Drittel der Mitglieder einberufen.

§ 10 Schiedsordnung/Ehrenrat
Um Unstimmigkeiten im Verein zu klären, wird bei Bedarf ein Ehrenrat berufen. Er setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und zwei Mitgliedern, die bei Bedarf ernannt werden.

§ 11 Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden eingehalten. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.

§ 12 salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kind und Jugend der Gemeinde Tholey, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hinweis: Nach dem AGG wurde zur besseren Lesbarkeit die männliche Form gewählt. Sie gilt für jedes Geschlecht.

Besondere Ermächtigung: Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderung aufgrund behördlicher Vorgaben selbstständig durchzuführen.

Die Satzung wurde am 17.10.2017 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt, die Korrekturen in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2018.